Versicherung für Tankstellen: Multi-Risk-Police der Götte Gruppe

Ersatz zum Neuwert

Wie wichtig es ist, den bestmöglichen Versicherungsschutz vertraglich zu vereinbaren, zeigt sich immer dann, wenn es zu einem Schadenereignis kommt. Schwierig wird es in Situationen, wenn ältere MPDs, Preispylone oder bereits in die Jahre gekommene Portalwaschanlagentechnik von Kunden erheblich beschädigt wurden. Kommt es auf dem Tankfeld, in der Portalwaschanlage oder auf den SB-Waschplätzen für Kraftfahrzeuge zu einem Schaden, der durch einen Kunden verursacht wurde, so ist dieser in der Tat zunächst einmal vom Betreiber bestmöglich zu dokumentieren. Aufnahmen Entstehung, Verlauf und die entstandenen Schäden sollten so sichtbar sein, dass sie von einem Sachverständigen problemlos ausgewertet und beurteilt werden können.

Sachschaden-Deklaration

Zum Klassiker „Fahrzeuganprall“ sagen wir geschäftsführender Gesellschafter der Constantia Vermittlungsgesellschaft für Versicherungen mbH, dass Sachschäden, die durch Fahrzeuganprall entstehen, bei uns grundsätzlich in der Sachschaden-Deklaration mitversichert sind. Muss der Betreiber in der Folge auf Erträge verzichten, sind auch diese Schäden bei uns versichert. Im Klartext heißt dies: Die Sachschaden-Deklaration sichert das Eigentum des Betreibers zum Neuwert, demnach zu aktuellen Wiederbeschaffungspreisen, ab.

Da der Schadenverursacher für Reparaturkosten oder den Zeitwert haftet – erstattet der Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten des vom Kunden verursachten Schaden und im Falle eines Totalschadens nur zum Zeitwert. Dies bedeutet für den Betreiber, dass er – je nachdem wie die Bewertung ausfällt – das Problem hat, dass er Zeitwertabzüge in Höhe von zum Beispiel 50 oder 60 Prozent bekommt. Über unsere Deklaration sichern wir quasi die Differenz zum Neuwert ab. Das heißt, wir verhelfen dem Betreiber grundsätzlich dazu, dass er sich neue Technik – gleicher Art und Güte – kaufen kann und helfen gegebenenfalls auch in Form einer finanziellen Überbrückung, wenn sich die Diskussionen mit dem Haftpflichtversicherer in die Länge zieht.

Unsere „Goldene Regel“

Selbst in der Neuwertversicherung gibt es eine Einschränkung, die im Kleingedruckten steht. Sie lautet: Ist der Zeitwert einer Sache 40 Prozent unter dem Neuwert, wird kein Neuwert entschädigt, sondern nur noch der Zeitwert. Ein Sachverhalt, der das Bereicherungsverbot betrifft, dennoch ist die Erneuerung der Anlage durch vorangegangene Beschädigung ja kein „Glücksfall“. Die  „Goldene Regel“ besagt nun: Jede Sache, die – egal wie alt – noch in Gebrauch ist, erfüllt immer diese  40 Prozent-Grenze. – Eine entscheidende Rolle bei der Schadenermittlung nimmt auch der vom Geschädigten beauftragte Sachverständige ein. Je mehr die gegnerische Haftpflichtversicherung im Rahmen des Zeitwertes oder einer Reparatur übernimmt, desto besser für die eigene Versicherung, aber dennoch gut zu wissen, dass sie den finanziellen Rückhalt bietet.

Carl Michael und Claus Marcus Götte