ACHTUNG: Die Technischen Bestimmungen der Messe Essen werden sich zum Beginn des Sommers ändern!

Technische Bestimmungen der Messe Essen finden Sie hier im Downloadbereich:

https://www.eft-service.de/messe/downloads

 

 

Teilnahmebedingungen

 

der Messe sowie technische Bestimmungen und Sicherheitsbestimmungen für Messen und Ausstellungen der Messe Essen GmbH

I. ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

(Stand: 3 / 2020)

1. Veranstalter und Veranstaltungsgelände

(1) Veranstalter ist die

Einkaufsgesellschaft freier Tankstellen mbH
TANKSTELLE & MITTELSTAND
Ippendorfer Allee 1 d
53127 Bonn
Telefon: 0228 / 910 29 -0
Telefax: 0228 / 910 29 29
 

www.tankstellenmesse.de oder www.eft-service.de

im weiteren „eft" genannt.

Die Teilnahmegebühr wird nach Eingang der verbindlichen Buchung von der eft in Rechnung gestellt, die Zulassungsrechnung erfolgt nach Prüfung.

 

(2) Die Veranstaltung wird auf dem Gelände der

MESSE ESSEN GmbH
Messeplatz 1
45131 Essen

 

durchgeführt, im folgenden Messegelände genannt.

(3) Standortabhängige Serviceleistungen werden von der eft erbracht und dem Aussteller in Rechnung gestellt.

 

2. Anmeldung 

(1) Die Zulassung zur Teilnahme an der Veranstaltung als Aussteller setzt die Einsendung des für die Veranstaltung geltenden vollständig ausgefüllten Anmeldeformulars voraus. Die Anmeldung muss vom Aussteller rechtsverbindlich unterschrieben und bei der eft eingegangen sein. Die Anmeldung gilt für den auf dem Anmeldeformular angegebenen Zeitraum der Veranstaltung. Die Zusendung eines Anmeldeformulars begründet keinen Anspruch auf Zulassung.

(2) Die eft haftet nicht für Folgen oder Schäden, die unmittelbar oder mittelbar aus falschen, missverständlichen, ungenauen oder unvollständigen Angaben in der Anmeldung oder aufgrund sonstiger Mitteilungen des Ausstellers entstehen. Sie behält sich vor, ungenügend oder unvollständig ausgefüllte sowie verspätet abgegebene Anmeldungen nicht zu berücksichtigen.

(3) Der Eingang der Anmeldung wird in der Regel nicht bestätigt. Eine gegebenenfalls zugehende Eingangsmitteilung ist keine Standbestätigung im Sinne der Ziffer 5.

(4) Die Rücknahme einer Anmeldung, auch vor Erhalt der Standbestätigung setzt in jedem Falle – unabhängig vom Zeitpunkt der Anmeldung – die Zustimmung der eft voraus.

 

3. Zulassungsvoraussetzungen, wechselnde Zulassung, fristlose Kündigung von Gemeinschaftsständen 

(1) Zur Teilnahme als Aussteller sind Hersteller zugelassen, deren auszustellende Erzeugnisse den Warengruppen der Veranstaltung entsprechen, desgleichen Fachverlage mit entsprechender Thematik. Andere Unternehmen werden von der eft zur Teilnahme zugelassen, sofern deren Exponate eine essentielle Angebotsergänzung darstellen (siehe Anmeldeformular, Serviceheft).

(2) Der Aussteller verpflichtet sich, über sein Unternehmen und die von ihm auszustellenden Produkte der eft alle erforderlichen Auskünfte zu geben. Zu den auszustellenden Produkten (Exponate, Erzeugnisse, Waren, Warengruppen, Ausstellungsgüter, Ausstellungsgegenstände) zählen je nach Charakter der Veranstaltung auch für eine Messepräsentation geeignete Software- und Dienstleistungsangebote.

(3) Die eft entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Zulassung als Aussteller. Sie ist berechtigt, Anträge auf Zulassung unter Berücksichtigung der von ihr für die Veranstaltung bereitgestellten Flächenkapazitäten und der von ihr zu bestimmenden Zwecksetzung und Struktur der Veranstaltung abzulehnen. Der Aussteller kann sich nicht auf die Teilnahme an vorangegangenen Veranstaltungen berufen.

(4) Zu den Veranstaltungen können auch Gemeinschaftsstandteilnehmer zugelassen werden. Gemeinschaftsstandteilnehmer sind Aussteller mit eigenem Personal und eigenem Angebot an einem von einem Gemeinschaftsstandorganisator angemieteten Gemeinschaftsstand. Der Gemeinschaftsstandteilnehmer unterliegt denselben Teilnahmebedingungen wie der Gemeinschaftsstandorganisator. Die Standbestätigung geht im Fall der Vergabe von Gemeinschaftsständen ausschließlich an den Gemeinschaftsstandorganisator.

Dieser wird alleiniger Vertragspartner der eft. Die Aufnahme eines Gemeinschaftsstandteilnehmers ohne die Zustimmung der eft berechtigt die eft, den Vertrag mit dem Gemeinschaftsstandorganisator fristlos zu kündigen und den Stand auf seine Kosten räumen zu lassen.

(5) Die eft bestimmt für die Veranstaltung insbesondere die Zusammensetzung nach Branchen und Produktgruppen sowie deren Gewichtung und ist berechtigt, bei der Zulassung auch die Zusammensetzung der Aussteller nach internationaler Herkunft, Unternehmensstruktur, Wirtschaftsstufen und anderen sachlichen Merkmalen zu berücksichtigen. Sie ist an die Handhabung bei vorangegangenen Veranstaltungen nicht gebunden.

(6) Die eft ist berechtigt, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an Maßnahmen gemäß Absatz 5 hat, eine wechselnde Zulassung von Ausstellern vorzunehmen.

(7) Die eft ist berechtigt, Unternehmen, welche lediglich Unternehmenswerte wie etwa Namens- oder Markenrechte ehemaliger Aussteller erworben haben, die Zulassung zu versagen. Ausgenommen hiervon ist eine gesetzliche Rechtsnachfolge.

(8) Die eft ist berechtigt, Ausstellungsgegenstände, die den von ihr gesetzten Veranstaltungszielen nicht entsprechen, jederzeit von der Zulassung bzw. der Präsentation auszuschließen.

(9) Die Aussteller sind verpflichtet, die artenschutzrechtlichen Vorschriften einzuhalten und bleiben dafür rechtlich und materiell für ihre Ausstellungsbeteiligung verantwortlich.

 

4. Standbereitstellung und Änderung der Standfläche 

(1) Die Bereitstellung der Stände erfolgt nach ausstellungstechnischen Gesichtspunkten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage, Größe oder Stand-Art besteht – unabhängig von einem im Anmeldeformular gegebenenfalls eingetragenen Platzierungsvorschlag – nicht.

(2) Die Standbereitstellung kann die Zugehörigkeit der angemeldeten Gegenstände zu Warengruppen berücksichtigen. Die eft bestimmt, in welche Warengruppe der Aussteller einzuordnen ist. Sie kann dem Aussteller andere Standgrößen zur Auswahl anbieten.

(3) Die eft ist berechtigt, Abweichungen von der Standbereitstellung oder Standänderungen, auch nach erfolgter Bestätigung vorzunehmen, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat.

(4) Diese Maßnahmen begründen – außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit – keine Rücktrittsrechte oder Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber der eft. Der Aussteller hat jedoch ein Rücktrittsrecht, falls ihm die eft eine Fläche unterhalb von 50% der kontrahierten Größe anbietet.

 

5. Abschluss des Teilnahmevertrags 

(1) Die Zulassung erfolgt durch die schriftliche Standbestätigung mit Angabe des bereitgestellten Standes. Hierdurch wird der Teilnahmevertrag mit Zulassung zwischen dem Aussteller und der eft rechtsverbindlich abgeschlossen. Der Teilnahmevertrag gilt für den angegebenen Zeitraum.

(2) Der Teilnahmevertrag gilt nur für den angemeldeten Aussteller beziehungsweise für den Gemeinschaftsstandorganisator und dessen Gemeinschaftsstandteilnehmer. Darüber hinaus ist nicht gestattet, den bestätigten Stand ganz oder teilweise – auch nicht unentgeltlich – an Dritte abzutreten oder andere Unternehmen auf seinem Stand aufzunehmen bzw. zu vertreten. Ein Standtausch ist nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die eft zulässig. Bei Verstoß ist die eft berechtigt, fristlos zu kündigen und den Messestand auf Kosten des Ausstellers räumen zu lassen.

(3) Der Teilnahmevertrag gilt nur für die in der Anmeldung aufgeführten und von der eft zugelassenen Produkte. Falls der Aussteller sein Ausstellungsprogramm verändern will, ist er verpflichtet, neu hinzukommende und / oder entfallende Produkte so rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn zur Genehmigung durch die eft anzuzeigen, dass diese die erforderlichen Prüfungen und Veranlassungen vornehmen kann. Bei Fristen unter einem Monat kann die eft eine erforderliche Prüfung und die damit verbundene Zulassung nicht mehr garantieren. Sollte der Aussteller sein Warenangebot ohne Genehmigung der eft gegenüber den Angaben der Anmeldung ändern, ist die eft berechtigt, den Teilnahmevertrag fristlos zu kündigen. Schadenersatzansprüche des Ausstellers gegenüber der eft können daraus nicht abgeleitet werden.

(4) Aussteller und Unteraussteller / zusätzlich vertretene Unternehmen sind verpflichtet, an die eft eine Gebühr laut Anmeldeformular zu zahlen. Diese beinhaltet:

  • Eintrag in das alphabetische Ausstellerverzeichnis (Katalogeintrag und Homepage)
  • Eintrag in die Messe-App
  • Allgemeinkosten für Werbung, Verwaltung und Durchführung

Sofern es der Aussteller unterlässt, Unteraussteller anzumelden oder in seiner Anmeldung unvollständige oder falsche Angaben macht, ist die eft berechtigt, die Anmeldegebühr nach eigenen Feststellungen so zu berechnen, als wäre eine ordnungsgemäße Anmeldung erfolgt. Er ist darüber hinaus berechtigt, im Wiederholungsfall nach erfolgter Abmahnung den Messebeteiligungsvertrag mit dem Hauptaussteller aus wichtigem Grund zu kündigen.

 

6. Zahlungsbedingungen, Kündigung bei Nichtzahlung und Insolvenzfall, Pfandrecht

 (1) Als Gegenleistung für das Recht auf Teilnahme an der Veranstaltung einschließlich der Überlassung der Ausstellungsfläche hat der Aussteller eine Vergütung an die eft zu zahlen (Standmiete und Teilnahmegebühr). Bei der Berechnung wird immer auf volle Quadratmeter aufgerundet. Nebenkosten sind nicht von der Standmiete umfasst. Die für die Veranstaltung gültigen Preise sind in der Anmeldung, Servicemappe, Preislisten o. ä. festgelegt.

(2) Soweit nicht anders vereinbart wird dem Aussteller und/oder Unteraussteller nach seiner schriftlichen Anmeldung dies mit der Zusendung der Teilnahmegebühr bestätigt. Danach erhält der Aussteller die Zulassungsrechnung über die Standmiete als Standbestätigung übersandt. Die in Anspruch genommenen Leistungen der eft sowie die Nebenkosten werden nach Ende der Veranstaltung in Rechnung gestellt. Die eft tritt nicht in Vorleistungen für Rechnungen oder Vorauszahlungen Dritter. Alle Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig. Die Bezahlung der Teilnahmegebühr und der Standmiete ist Voraussetzung für den Bezug der Standfläche sowie der Aushändigung der Ausstellerausweise. Bei Zahlungsverzug kann die eft Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszins der Deutschen Bank verlangen. Bei schriftlicher Mahnung fallen jeweils Gebühren von Euro 17,50 an. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer und sind in Euro zu leisten.

(3) Beanstandungen von Rechnungen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach ihrem Empfang schriftlich geltend gemacht werden. Eine Aufrechnung mit nicht anerkannten Forderungen oder Ansprüchen an die eft ist nicht zulässig.

(4) Die Standbestätigung setzt grundsätzlich voraus, dass alle offenen und fälligen Forderungen der eft gegen den Aussteller vollständig erfüllt sind. Bei nicht fristgerechter Zahlungsweise entfällt die Rabattgewährung. Eine trotz offener fälliger Forderungen erfolgte Standbestätigung steht unter der Bedingung, dass diese Forderungen sofort nach Erhalt der Standbestätigung erfüllt werden. Entsprechendes gilt für die Forderungen der eft aus Vorveranstaltungen. Im Falle der nicht sofortigen Erfüllung dieser offenen Forderungen ist die eft jederzeit zum Rücktritt vom Teilnahmevertrag und zur anderweitigen Flächenverfügung berechtigt.

(5) Im Falle eines Insolvenzverfahrens oder bei Zahlungsunfähigkeit des Ausstellers während des Vertragsverhältnisses ist der Aussteller verpflichtet, die eft unverzüglich zu unterrichten.

(6) Die eft ist berechtigt, den abgeschlossenen Teilnahmevertrag mittels Einschreiben an die zuletzt bekannte Anschrift des Ausstellers ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete zu kündigen, wenn

  • über den Aussteller ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet ist oder der Aussteller die Zahlung eingestellt hat oder
  • die Standmiete nicht bis zu den festgelegten Zahlungsfristen eingegangen ist.

Nach Zugang der Kündigung kann die eft über die gekündigte Ausstellungsfläche anderweitig verfügen. Im Falle von Buchstabe a kann die eft die Zulassung von künftigen Veranstaltungen versagen. Ein Schadenersatzanspruch des Ausstellers gegenüber der eft besteht nicht.

(7) Für alle nichterfüllten Verpflichtungen des Ausstellers steht der eft ein Pfandrecht an dem eingebrachten Standausrüstungs- und Ausstellungsgut des Ausstellers zu. Die eft kann, wenn die Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist eingelöst wird, die gepfändeten Sachen einen Monat nach schriftlicher Ankündigung versteigern lassen oder, sofern sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, freihändig

verkaufen. Für Beschädigungen oder Verlust des Pfandgutes haftet die eft nicht.

(8) § 562a Satz 2 BGB findet keine Anwendung.

 

7. Medieneintrag 

(1) Für die Veranstaltung wird ein offizielles Ausstellerverzeichnis und eine Messe-App herausgegeben. Der Aussteller ist verpflichtet, einen Eintrag in das offizielle Ausstellerverzeichnis und die Messe-App zu den hierfür geltenden Preisen und Bedingungen vornehmen zu lassen.

(2) Mit der Gesamtgestaltung, der Herstellung und dem Vertrieb des Kataloges ist ein Katalogverlag beauftragt, dessen Anschrift der Servicemappe zu entnehmen ist.

(3) Der Aussteller verpflichtet sich, die Eintragung in den Katalog in Auftrag zu geben. Um die Vollständigkeit des Katalogs zu gewährleisten, ist die eft befugt, Aussteller, deren Bestellung nicht mindestens drei Monate vor Veranstaltungsbeginn bei eft oder dem von eft beauftragten Verlag vorliegt, zu deren Lasten ohne Verantwortung für die Richtigkeit nach den Unterlagen der eft oder mit dem gleichen Eintrag wie in der Vorveranstaltung in den Katalog aufnehmen zu lassen.

(4) Es dürfen nur veranstaltungsbezogene Ausstellungsgüter im Rahmen der vorgegebenen Nomenklatur zur Eintragung in den Katalog angegeben werden. Dies gilt auch für Textergänzungen, die für die Eintragung aus Gründen einer besseren Übersicht notwendig werden. Ausstellungsgüter, die nicht zum Thema der Veranstaltung gehören, werden auf Veranlassung der eft nicht in den Katalog aufgenommen.

(5) Dem Eintrag in den Katalog gleichgestellt ist ein Eintrag im Katalognachtrag.

(6) Die Vorschriften über den Katalogeintrag gelten sinngemäß auch für die Aufnahme des Ausstellers in das elektronische Besucherinformationssystem der eft sowie in den Internetauftritt (sofern dieser zur jeweiligen Veranstaltung angeboten wird).

 

8. Veranstaltungszeiten, Verlegung und Änderung der Veranstaltungsdauer und Absage beziehungsweise Abbruch der Veranstaltung 

(1) Die Dauer der Veranstaltung ergibt sich aus dem Anmeldeformular. Während dieses Zeitraumes ist die Veranstaltung, sofern nicht im Einzelfall anderes festgelegt ist, für Besucher täglich von 9 bis 18 Uhr und für Aussteller täglich von 8 bis 19 Uhr geöffnet. Außerhalb dieser Zeiten ist der Aufenthalt auf dem Messegelände nicht gestattet.

(2) Für den Standaufbau und den Standabbau stehen dem Aussteller festgelegte Tage vor Beginn bzw. nach Schluss der Veranstaltung zur Verfügung. Diese werden dem Aussteller mit der Servicemappe mitgeteilt. Auf- und Abbauarbeiten außerhalb dieses Zeitraumes sind nur in Ausnahmefällen und nur entgeltlich nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der eft zulässig. Die eft behält sich eine kurzfristige Änderung der vertraglichen Auf- und Abbauzeiten vor, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat. Ein Anspruch auf Schadenersatz besteht, soweit gesetzlich zulässig, nicht.

(3) Die eft ist berechtigt, soweit sie wegen besonderer Umstände ein erhebliches Interesse an solchen Maßnahmen hat, die Veranstaltung örtlich und / oder zeitlich zu verlegen, die Veranstaltungsdauer und / oder die Öffnungszeiten zu ändern. Bei einer Verlegung der Veranstaltung oder einer Veränderung der Veranstaltungsdauer gilt der Vertrag als für den neuen Zeitraum und / oder Veranstaltungsort abgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht ergibt sich hieraus grundsätzlich nicht, ebenso nicht aus einer Änderung der Öffnungszeiten. Schadenersatzansprüche können hieraus nicht geltend gemacht werden.

(4) Findet die Veranstaltung aus Gründen, die die eft nicht zu vertreten hat, oder aufgrund höherer Gewalt nicht statt, ist die eft berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder zu einem neuen Termin durchzuführen. Der Aussteller ist hiervon zu unterrichten. Für den Fall, dass die Veranstaltung zu einem neuen Termin durchgeführt wird, ist der Aussteller berechtigt, innerhalb einer Woche nach Zugang der Bekanntgabe des neuen Termins seine Teilnahme zu dem neuen Termin abzusagen.

(5) Sollte die bereits eröffnete Veranstaltung infolge von Ereignissen, die außerhalb der Verfügungsmacht der eft liegen, abgebrochen werden, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruches ausgeschlossen. Das gleiche gilt, wenn die eft infolge von höherer Gewalt oder aus einem sonstigen Umstand gezwungen ist, einen oder mehrere Veranstaltungsbereiche oder auch die gesamte Veranstaltungsfläche vorübergehend oder für längere Dauer zu schließen bzw. zu räumen. Darunter fallen auch Nutzungsbeschränkungen in dem vertraglich zugeordneten Standareal bzw. den Zugängen dorthin, die durch Sanierungs- oder Umbaumaßnahmen oder durch behördliche Vorschriften und Auflagen entstehen. Die eft wird sich in diesen Fällen – ohne Anerkennung einer Rechtspflicht – jeweils um eine Ersatzlösung bemühen.

(6) Kann die vertraglich festgelegte Veranstaltung aufgrund höherer Gewalt nicht sattfinden, oder /und wird die Erfüllung dieses Vertrages durch Ereignisse, die durch keine der Vertragsparteien zu vertreten sind (z.B. höhere Gewalt, Unmöglichkeit einer ausreichenden Versorgung von Hilfsstoffen, wie Elektrizität, Heizung etc., Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen) unmöglich, so werden beide Vertragsparteien von den Pflichten aus diesem Vertrag entbunden. Jeder Vertragspartner trägt seine bis dahin entstandenen Kosten selbst. Bis dahin getätigte Zahlungen werden nicht erstattet. Weitere Zahlungen und Ersatzansprüche der Vertragsparteien werden wechselseitig ausgeschlossen. Bis dahin bei der eft entstandene Kosten sind jedoch zu erstatten. Muss aufgrund Eintritts höherer Gewalt oder aus anderen nicht von der eft zu vertretenden Gründen die o.g. begonnene Veranstaltung verkürzt werden, so hat der Vertragspartner/Aussteller keinen Anspruch auf vollständige oder teilweise Rückzahlung der in diesem Vertrag vereinbarten Entgelte. Die jeweils aktuellen Technischen Richtlinien der eft und Messe Essen sind vom Vertragspartner/Aussteller in vollem Umfang zu beachten und werden Bestandteil dieses Vertrages.

 

9. Erscheinungsbild, Standnutzung, Schadensersatz und Haftung bei Nichtteilnahme, Stornogebühr, fristlose Kündigung

 (1) Die Stände können mit eigenem Material erstellt werden. Standrückseiten hat derjenige ab 2,50 m Bauhöhe in dem Farbspektrum weiß, grau oder beige so neutral und sauber zu gestalten, zu dessen Stand sie gehören, so dass die Interessen der Standnachbarn dadurch nicht beeinträchtigt werden. Standbau sowie zusätzliche Abhängungen bedürfen der Genehmigung durch die eft. Eine Überschreitung der vorgeschriebenen Aufbauhöhe (2,50 m) bedarf der ausdrücklichen Genehmigung der eft. Die eft kann verlangen, dass Messe- / Ausstellungsstände, deren Aufbau nicht genehmigt sind bzw. die nicht den Ausstellungsbedingungen entsprechen, geändert oder entfernt werden. Kommt der Aussteller der schriftlichen Aufforderung innerhalb 24 Stunden nicht nach, so kann die Entfernung oder Änderung durch die eft auf Kosten des Ausstellers erfolgen. Muss aus dem gleichen Grund der Stand geschlossen werden, so ist ein Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung nicht gegeben.

(2) Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der Vertragsdauer entsprechend der Teilnahmebedingungen zu nutzen und während der Öffnungszeiten der Veranstaltung den Stand ständig personell ausreichend besetzt zu halten (Präsenzpflicht). Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine Beschriftung mit Namen und Ort seiner Firma entsprechend den Angaben in der Standbestätigung an seinem Stand anzubringen. Ferner ist der Aussteller verpflichtet, den Stand hinsichtlich der Standgröße und der ausgestellten Exponate zweckmäßig und den Zulassungskriterien entsprechend zu nutzen. Die eft ist berechtigt, dies zu überprüfen und gegebenenfalls Änderungen vorzunehmen.

(3) Nimmt der angemeldete und zugelassene Aussteller, gleich auch aus welchen Gründen, an der Veranstaltung nicht teil, oder bezieht er seinen Stand nicht, oder ist der bereitgestellte Stand am Tage vor dem Veranstaltungsbeginn bis 18 Uhr nicht bezogen worden, ist die eft berechtigt, den Stand anderweitig zu vergeben. Kann die eft den frei gewordenen Stand nicht anderweitig vergeben, ist die eft berechtigt, die Standfläche auf Kosten des Ausstellers zu gestalten. Bei Nichtteilnahme des Ausstellers fallen – unabhängig von einer etwaigen Weitervermietung – Stornogebühren in Höhe von Euro 600,-- an.

(4) Der Aussteller haftet in jedem Falle für die volle Standmiete, die Teilnahmegebühren und bestellten zusätzlichen Leistungen. Eine Verpflichtung der eft zur Schadensminderung bleibt hiervon unberührt.

(5) Wird der Stand vor Veranstaltungsende ganz oder teilweise geräumt bzw. nicht mehr personell besetzt gehalten oder werden die angemeldeten und zugelassenen Waren nicht ausgestellt, ist die eft berechtigt, eine Pönale (Vertragsstrafe) in Höhe von Euro 300,-- zu berechnen.

(6) Alle Stände sind nach der Art der gemieteten Flächen immer freizugänglich offen zu den sie begrenzenden Gängen zu gestalten.

(7) Bei einem Verstoß gegen eine dieser vorgenannten Pflichten kann die eft dem Aussteller die Zulassung zu künftigen Veranstaltungen versagen. Ein Schadenersatzanspruch des Ausstellers besteht nicht.

 

10. Ausstellungsgüter

 (1) Der Stand muss während der Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten und zugelassenen Ausstellungsgütern ausgestattet sein. Es ist nicht erlaubt, Ausstellungsgegenstände gegen andersartige Messemuster auszutauschen. Während der Öffnungszeiten dürfen ausgestellte Gegenstände nicht verdeckt werden.

(2) Zur Ausstellung dürfen nur fabrikneue Erzeugnisse bzw. Unikate verwendet werden. Die Anfertigung von Artikeln auf dem Messestand ist nur mit gesonderter Erlaubnis der eft zulässig. Für die Vorführung von Maschinen, Geräten, Anlagen, Instrumenten usw. sind die Bestimmungen für das Aufstellen und Vorführen von Maschinen gemäß geltendem Recht zu beachten.

(3) Bei Verletzung dieser Pflichten findet Ziffer 3. (8) Anwendung.

 

11. Besucherzulassung

 (1) Als Veranstaltungsbesucher sind gewerbliche Einkäufer und andere Fachbesucher zugelassen. Die eft ist berechtigt, entsprechende Zugangskontrollen durchzuführen und dem Veranstaltungszweck nicht entsprechende Besucher zurückzuweisen.

(2) Die eft kann die Veranstaltung ganz oder teilweise als publikumsoffen erklären.

 

12. Verkaufstätigkeit, Verbot von Handverkäufen, fristlose Kündigung bei Pflichtverletzung

 (1) Der Aussteller darf Bestellungen bzw. Aufträge von fachbezogenen gewerblichen Einkäufern, die sich als solche ausweisen können, entgegennehmen und Verträge zur Ausführung außerhalb der Veranstaltung abschließen. Dies gilt auch für Ausstellungsgüter mit einer Lieferverpflichtung nach Beendigung der Veranstaltung.

(2) Offene Preisauszeichnungen sind weder an den Ständen noch an den Ausstellungsgütern noch im Messekatalog oder auf Werbemitteln gestattet.

(3) Zuwiderhandlungen (Pflichtverletzungen gemäß Ziffer 22. (6)) gegen die Ziffern 12 (2), berechtigen die eft, unbeschadet der Weiterhaftung des Ausstellers für die volle Standmiete, zur sofortigen Schließung des Standes und zum Ausschluss von der Teilnahme an künftigen Veranstaltungen. Ein Schadensersatzanspruch des Ausstellers besteht nicht.

 

13. Werbung

 (1) Dem Aussteller stehen die Innenflächen seines Standes für Werbezwecke nur für die von ihm ausgestellten Ausstellungsgüter zur Verfügung.

(2) Die eft kann Vorschriften zur Gestaltung von Außenflächen der Stände mit Rücksicht auf das Gesamtbild erlassen.

(3) Die Durchführung von Werbemaßnahmen außerhalb des Standes ist weder auf noch in unmittelbarer Umgebung des Messegeländes zulässig, darunter fallen auch der Einsatz von Personen als Werbeträger sowie die Verteilung oder Anbringung von Werbematerial jeder Art, wie z. B. Prospekten, Plakaten, Aufklebern usw. in den Hallengängen, auf dem Messegelände, in unmittelbarer Umgebung des Messegeländes sowie auf den messebezogenen Parkplätzen. Nicht gestattet ist auch die Durchführung von Befragungen, Tests, Wettbewerben, Verlosungen und Preisausschreiben außerhalb des Standes. Hiervon ausgenommen sind Testbefragungen der eft.

(4) Für bestimmte werbliche Maßnahmen auf dem Gelände sowie in unmittelbarer Umgebung, steht den Ausstellern das Angebot der

Einkaufsgesellschaft freier Tankstellen mbH
TANKSTELLE & MITTELSTAND
Ippendorfer Allee 1 d
53127 Bonn
Telefon: 0228 - 910 29 -0
Telefax: 0228 - 910 29 29

www.tankstellenmesse.de oder www.eft-service.de zur Verfügung.

(5) Werbemaßnahmen, die gegen die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die gegen Regeln der Technik oder die guten Sitten verstoßen, die weltanschauliche oder politische Motive beinhalten, die zu Störungen anderer Aussteller führen, z. B. durch akustische oder optische Belästigung wie Blinkschaltungen, Laufschriften, Lautsprecheranlagen usw., Staubentwicklung, Bodenverschmutzung o. ä., die zu Störungen des Besucherflusses führen, insbesondere die Stauungen auf den Hallengängen verursachen und damit den Veranstaltungsablauf beeinträchtigen, die eine Dekoration der Stände mit Fahnen, Wimpeln, Transparenten und ähnlichen Gegenständen umfassen, die eine Zurschaustellung lebender Tiere einschließen, die Fremdwerbung sowie Hinweise auf Vorlieferanten, Kunden und andere Firmen beinhalten, die andere Messen und Ausstellungen propagieren, die als Wettbewerbsveranstaltungen anzusehen sind, die gegen behördliche Auflagen und Anordnungen, insbesondere der Branddirektion, verstoßen, sind auch innerhalb der Stände nicht zulässig.

(6) In Ausnahmefällen dürfen innerhalb des Standes Ballons, sofern diese mit Sicherheitsgas gefüllt sind, nach vorheriger Genehmigung der eft, verwendet werden. Für Vorführungen dürfen nur zugelassene Sicherheitsmaterialien und VDE-geprüfte Vorführgeräte verwendet werden. Die örtliche Branddirektion wird bei der Abnahme der Veranstaltung die Einhaltung dieser Bestimmungen überprüfen. Eine schriftliche Genehmigung der Branddirektion muss während der Abnahme auf dem Stand durch den Aussteller bereitgehalten werden.

(7) Der Einsatz von Computer-lnformations-Systemen in den Ständen, von denen Daten über die laufende Veranstaltung abgerufen werden können, ist nur mit schriftlicher Genehmigung der eft zulässig.

(8) Der Gebrauch des Messesignets und des Schriftzuges der eft während der Veranstaltung bedarf der schriftlichen Genehmigung der eft.

(9) Die Verteilung von Pressematerial erfolgt ausschließlich durch die eft. Die Unterlagen sind mit einer entsprechenden Anzahl von Kopien rechtzeitig der eft zu übersenden. Die Verteilung von Pressematerial durch den Aussteller ist nur auf eigenen Pressekonferenzen und innerhalb des Standes gestattet.

(10) Film-, Dia-, Video- und sonstige akustische und optische Vorführungen einschließlich elektronischer Medien sind nur in allseitig geschlossenen, lichtundurchlässigen und schallhemmenden Kabinen gestattet. Vorführungen, deren akustische Wiedergabe ausschließlich über Kopfhörer zu empfangen ist, werden ohne Kabinen zugelassen, wenn sie innerhalb des Standes so angeordnet sind, dass andere Aussteller nicht gestört und die Besucher in den Hallengängen nicht behindert werden.

(11) Die Verwendung von Monitoren oder Monitorwänden ist zulässig, soweit der Abstand zu den Hallengängen mindestens zwei Meter beträgt, dieser Raum von den Betrachtern uneingeschränkt benutzt werden kann und andere Aussteller nicht gestört bzw. andere Besucher nicht behindert werden.

(12) Für Musikdarbietungen unter Verwendung von Ton und Bildträgern aller Art sind die Wiedergaberechte von der

GEMA Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte Bezirksdirektion
Abraham-Lincoln-Straße 20
Postfach 2680
65016 Wiesbaden
Telefon:0611-79 05-0
Telefax: 0611-79 05-97

zu erwerben. Der Aussteller ist nach dem Gesetz verpflichtet, die entsprechende Genehmigung rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der GEMA zu beantragen. Im Unterlassungsfall muss der Aussteller mit Schadenersatzansprüchen nach § 97 des Urheberrechtsgesetzes rechnen. Die eft kann in keinem Fall in Anspruch genommen werden.

(13) Die eft hat das Recht, unbefugt angebrachte oder unbefugt ausgeübte Werbung ohne Anhörung des Ausstellers und ohne Anrufung gerichtlicher Hilfe zu unterbinden und auf Kosten des Ausstellers zu entfernen.

 

14. Bild- und Tonaufnahmen

 (1) Bild- und Tonaufnahmen jeder Art (einschließlich Skizzen) von Ausstellungsmustern oder Ausstellungsgegenständen sind nicht gestattet. Bei Verstößen ist die eft berechtigt, angefertigte Skizzen und belichtetes sowie bespieltes Material auf Kosten des Ausstellers einzuziehen und einzulagern. Die Tätigkeit der Medien, wie Rundfunk, Fernsehen, Film, Tages- und Fachpresse zum Zwecke der Berichterstattung wird hiervon nicht berührt.

(2) Der Aussteller hat jedoch das Recht, von seinem eigenen Stand oder seinen Exponaten während der Öffnungszeiten der Veranstaltung Bild und Tonaufnahmen oder Zeichnungen anzufertigen.

(3) Die eft hat das Recht, Bild und Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Ausstellungsständen oder einzelnen Exponaten zum Zweck der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Dies gilt auch für dabei aufgenommene Personen.

 

15. Musterschutz

 (1) Es ist Sache des Ausstellers, entsprechende Ausstellungsgüter gegen eine Verletzung der Schutzbestimmungen abzusichern, insbesondere sie vor Bild- und Tonaufnahmen (einschließlich Skizzieren) zu schützen.

(2) Der Ausstellungsschutz für Erfindungen zur Patentanmeldung ist vom Aussteller selbst zu veranlassen. Es ist Sache des Ausstellers, seine Erfindungen gegebenenfalls rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung beim

Deutsches Patentamt
Zweibrückenstraße 12
80331 München
Telefon: 089-21 95 0
Telefax: 089-21 95 22 21

 

(für die Bundesrepublik Deutschland) und / oder gemäß dem europäischen Patentübereinkommen beim

Europäisches Patentamt
Erhardtstraße 27
80331 München
Telefon: 089-2 39 90
Telefax: 089-23 99 44 65

anzumelden.

 

16. Ausschluss von Ausstellern und Rückerstattung der Standmiete

 (1) Ist einem Aussteller durch gerichtliche Entscheidung eines deutschen Gerichtes (Urteil, Beschluss) die Ausstellung oder das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen bzw. eine werbliche Darstellung derselben untersagt und weigert sich der Aussteller, der gerichtlichen Entscheidung zu entsprechen und die Ausstellung oder das Anbieten von Produkten und Dienstleistungen bzw. die werbliche Darstellung derselben auf dem Messestand zu unterlassen, so kann die eft, solange die gerichtliche Entscheidung nicht durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene, spätere Entscheidung aufgehoben ist, den Aussteller von der laufenden Veranstaltung und / oder von zukünftigen Veranstaltungen ausschließen. Eine Rückerstattung der Standmiete (ganz oder in Teilen) erfolgt in diesem Fall nicht. Die eft ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung zu überprüfen. Ein Rechtsanspruch auf Ausschluss des von der gerichtlichen Entscheidung betroffenen Ausstellers besteht nicht.

(2) Das gleiche gilt, wenn der Aussteller das Hausrecht der eft verletzt oder sonstige Gründe vorliegen, die eine fristlose Kündigung des Standmietvertrages rechtfertigen.

(3) Wird eine gerichtliche Entscheidung gemäß vorstehendem Absatz 1 durch eine in einem Rechtsmittelverfahren ergangene spätere gerichtliche Entscheidung aufgehoben, so steht dem aufgrund der früheren gerichtlichen Entscheidung zu Recht ausgeschlossenen Aussteller gegenüber der eft kein Schadenersatzanspruch zu.

 

 

17. Haftungsausschluss 

(1) Die eft haftet nicht für Schäden, insbesondere nicht für

  • Sach- oder Vermögensschäden,
  • Schäden durch Feuer, Wasser oder Explosion, Gewaltanschläge, Unwetter oder andere Formen höherer Gewalt,
  • Schäden durch Diebstahl, Einbruch, Versagen der Versorgungsanlagen (wie Strom, Gas, Wasser),
  • Schäden als Folgen der Sicherheitsbestimmungen gemäß Ziffer 18.,
  • Schäden durch Publikumsverkehr (insbesondere durch die Veranstaltungsbesucher, andere Aussteller, deren Beauftragte oder Mitarbeiter der eft),
  • Schäden aus auf Irrtum beruhenden Angaben und Maßnahmen der eft, ihrer Angestellten und ihrer Beauftragten.

(2) Von dem vorgenannten Haftungsausschluss ausgenommen sind von der eft verursachte Sachschäden und Verletzungen an Leben, Körper oder Gesundheit, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.

(3) Vom Haftungsausschluss ausgenommen sind auch Schäden, welche branchenüblich versichert werden sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

(4) Die eft haftet im Falle von leichter Fahrlässigkeit nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) oder bei Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit.

(5) Soweit die eft gemäß Absatz 4 auch für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist diese auf Euro 10.000,-- beschränkt. In diesen Fällen ist die Haftung für mittelbare Schäden und untypische Folgeschäden ausgeschlossen. Im Falle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gemäß Absatz 4 ist die Haftung der eft der Höhe nach auf den vertragstypischen Durchschnittsschaden begrenzt.

(6) Schäden sind unverzüglich der eft anzuzeigen.

 

18. Sicherheitsvorschriften, Unfallverhütung, Verkehrssicherungspflicht des Ausstellers und andere gesetzliche und behördliche Vorschriften

(1) Der Aussteller ist verpflichtet, alle gesetzlichen, behördlichen, berufsgenossenschaftlichen und sonstigen geltenden Unfallverhütungsvorschriften und andere Sicherheitsbestimmungen beim Auf- und Abbau und während der Dauer der Veranstaltung einzuhalten.

(2) Der Polizei, der Feuerwehr, den Rettungsdiensten, dem Gewerbeaufsichtsamt, dem Bauaufsichtsamt und den Ordnungsbehörden sowie Vertretern der eft ist jederzeit Zutritt zu den Ständen zu gewähren. Ihren Weisungen ist Folge zu leisten.

(3)Auf dem Messegelände befinden sich im Allgemeinen während der Veranstaltungstage eine Polizei-, eine Feuer- und eine Sanitätswache, die bei Gefahr unverzüglich zu alarmieren sind.

Polizei: 110

Feuerwehr: 112 oder 0201-7244-666

Messeverwaltung: 0201-7244-224

(4) Die eft ist berechtigt, sich jederzeit von der Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen, die im Anhang beigefügt sind, zu überzeugen. Sie ist befugt, die sofortige Beseitigung eines vorschriftswidrigen Zustandes auf Kosten des Ausstellers zu veranlassen sowie den nicht vorschriftsmäßigen Betrieb jederzeit zu untersagen. Sie kann den Betrieb von Maschinen, Geräten und ähnlichen Einrichtungen jederzeit unterbinden und eine Wiederinbetriebnahme untersagen, wenn nach ihrem Ermessen deren Betrieb eine Gefährdung darstellt oder wenn andere Aussteller oder Besucher dadurch gestört oder belästigt werden. Die Entscheidung der eft ist endgültig.

(5) Der Aussteller ist verpflichtet, Auflagen und Veranlassungen aufgrund öffentlicher Notfallregelungen, wie z. B. Smogverordnung, Notstandsgesetze usw., zu befolgen.

(6) Der Aussteller haftet für alle schuldhaft verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch seinen Standauf- und -abbau, seine Standeinrichtungen, seine Ausstellungsgüter und deren Betrieb oder durch seine Mitarbeiter sowie Beauftragten entstehen.

(7) Der Aussteller trägt die Verkehrssicherungspflicht für den von ihm errichteten und / oder benutzten Ausstellungsstand. Dies gilt insbesondere auch in Hinblick auf Standsicherheit und Brandschutz bei Sonder- und Abendveranstaltungen des Ausstellers.

(8) Soweit örtliche gewerbe- und gesundheitspolizeiliche Genehmigungen erforderlich sind, sind diese durch den Aussteller rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung zu beschaffen und auf dem Stand bereitzuhalten.

(9) Der Aussteller ist für die Einhaltung der gültigen lebensmittelrechtlichen und veterinärpolizeilichen Bestimmungen – auch bei Abgabe von kostenlosen Proben – verantwortlich. Getränkeschankanlagen zum vorübergehenden Betrieb sind anzeigepflichtig. Spätestens zehn Tage vor der beabsichtigten Inbetriebnahme muss diese Anlage beim

Ordnungsamt der Stadt Essen
Rathaus
Porscheplatz 1
45127 Essen
Fax +49 201 8832003
E-Mail beqahatfnzg@rffra.qr
Internet http://www.essen.de

 

angezeigt werden. Die Abgabe von Getränken und Speisen durch den Aussteller gegen Entgelt ist generell nicht zulässig (s. auch Ziffer 13. (3)).

(10) Die Bestimmungen der Arbeitszeitordnung, des Mutterschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind einzuhalten, soweit einzelne Bestimmungen nicht durch die sogenannten Marktprivilegien aufgehoben sind.

(11) Die Vorschriften der Gewerbeordnung (GewO) insbesondere Titel IV „Messen, Ausstellungen, Märkte“ in der jeweils gültigen Fassung sind zu beachten.

(12) Trennschleifarbeiten und alle Arbeiten mit offener Flamme – Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschleifarbeiten – müssen vor Arbeitsbeginn bei der eft angezeigt werden. Die Arbeiten dürfen erst nach Genehmigung und Vorliegen der Erlaubnis begonnen werden. Bei den Arbeiten ist die Umgebung gegen Gefahren ausreichend abzuschirmen. Für auftretende Schäden in Folge solcher Arbeiten haftet der Aussteller ausschließlich.

 

19. Geltendmachung von Ansprüchen

 Ansprüche des Ausstellers sind bis spätestens 14 Tage nach Schluss der Veranstaltung bei der eft schriftlich anzumelden; später erhobene Forderungen werden nicht berücksichtigt und erlöschen (Ausschlussfrist).

 

20. Gerichtsstand, Deutsches Recht

 (1) Die Vertragsparteien vereinbaren, sofern es sich um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt, ausdrücklich Bonn als Gerichtsstand für alle Ansprüche bzw. Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag. Gleiches gilt, wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.

(2) Ersatzweise gilt der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes im Sinne des § 29 Zivilprozessordnung als vereinbart, der sich aus der Natur des Schuldverhältnisses ergibt, wonach der Mietpreis am Ort des Grundstücks zu zahlen ist.

(3) Der Gerichtsstand Bonn gilt auch für das streitige Mahnverfahren. Sobald das Mahnverfahren in das streitige Verfahren übergeht und von Amts wegen eine Abgabe an das sachlich zuständige Gericht des allgemeinen Gerichtsstandes des Schuldners erfolgt, ist Antrag auf Weiterverweisung an das sachlich zuständige Gericht in Bonn zu stellen.

(4) Darüber hinaus ist jeder Vertragspartner berechtigt, den anderen an dessen Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.

(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmungen andere wirksame Bestimmungen zu vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am ehesten entsprechen.

(6) Für die Auslegung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und aller übrigen Bedingungen sind der deutsche Text und das deutsche Recht maßgebend.

 

21. Datenschutzrechtliche Bestimmungen 

(1) Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die eft personenbezogene Daten gemäß Bundesdatenschutzgesetz – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies durch ausschließlich geschäftliche Zwecke bedingt ist.

(2) Der Aussteller erklärt sich damit einverstanden, dass die eft die Geschäftsdaten – auch unter Einsatz automatischer Datenverarbeitung – speichert, verarbeitet oder weiterleitet, soweit dies zu eigenen Zwecken der eft unter Einschluss der verbundenen Unternehmen nötig ist oder die eft ein berechtigtes Interesse an dem geschäftsmäßigen Zweck hat.

 

22. Anerkennung und Bestandteile des Vertrages, fristlose Kündigung bei Pflichtverletzung

 (1) Beide Vertragsparteien erkennen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als wesentliche und für beide Seiten verbindliche Bestandteile des Teilnahmevertrages an. Der Aussteller erklärt dies unwiderruflich für sich, seine Mitarbeiter und Beauftragten mit seiner rechtswirksam verbindlichen Anmeldung.

(2) Wesentliche Bestandteile dieses Vertrages sind insbesondere auch:

a) das offizielle Anmeldeformular sowie die Erläuterungen zur Anmeldung

b) die allgemein gültigen technischen Richtlinien.

(3) Des Weiteren werden weitere Sonderbestimmungen oder Einzelregelungen Vertragsinhalt, soweit sie dem Aussteller von der eft mit der Servicemappe rechtzeitig für deren Beachtung oder auf sonstige Weise übermittelt werden.

(4) Änderungen und Ergänzungen der Bedingungen oder Ausnahmebewilligungen hiervon behält sich die eft vor, sie bedürfen der Schriftform. Mündliche Abreden müssen, um Gültigkeit zu erlangen, von der eft schriftlich bestätigt werden.

(5) In Einkaufs- oder Auftragsbedingungen der Aussteller enthaltene Regelungen, die den Vereinbarungen dieses Teilnahmevertrages widersprechen, sind unwirksam, sofern nicht die eft vom Aussteller im Einzelnen beantragte Abweichungen ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.

(6) Zuwiderhandlungen gegen die im Teilnahmevertrag vereinbarten Bedingungen stellen Pflichtverletzungen im Sinne des Gesetzes dar. Die eft ist berechtigt, bei schweren Pflichtverletzungen den fristlosen Ausschluss von der Veranstaltung auszusprechen und durchzuführen. Damit einher geht die fristlose Kündigung des Teilnahmevertrages durch die eft. Spezielle Regelungen in den einzelnen Bedingungen bleiben unberührt.

(7) Die eft und die Halle Münsterland sind jeweils berechtigt, innerhalb des Messegeländes das alleinige Hausrecht auszuüben. Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit der Veranstaltung genutzten Gelände und Gebäude außerhalb des Messegeländes. Das Hausrecht bezieht sich auch auf die Zulassung von Drittunternehmen, die durch den Aussteller zur Tätigkeit für ihn auf dem Messegelände beauftragt werden sowie auf Art, Umfang und Bedingungen für deren Tätigkeit auf dem Gelände.

 

März  2020

Einkaufsgesellschaft freier Tankstellen mbH

 

ACHTUNG: Die Technischen Bestimmungen der Messe Essen werden sich zum Beginn des Sommers ändern!

Technische Bestimmungen der Messe Essen finden Sie hier im Downloadbereich: https://www.eft-service.de/messe/downloads